Gesundheitsrecht: Der Begriff des 'Gesundheitsrecht' hat sich erst im letzten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts herausgebildet und dient der Umschreibung des Rechtsbereichs und sämtlicher Rechtsnormen, welche die Verhinderung und Bekämpfung von Krankheiten und deren Folgen sowie die Förderung der Gesundheit regeln; sei es auf internationaler, Bundes-, kantonaler oder kommunaler Ebene. Diese Entwicklung hin zu einem umfassenden Begriff für die Regulierung des Gesundheitswesen ergibt sich aus dessen weiter wachsenden, praktischen Bedeutung. So beliefen sich gemäss den Angaben des Bundesamt für Statistik die Gesundheitsausgaben in der Schweiz für das Jahr 2019 auf 82.1 Milliarden CHF, was rund 11,3% des Bruttoinlandprodukt (BIP) ausmacht und werden für das Jahr 2020 auf 84.8 Milliarden Franken mit einer Steigerung bis zu 93.4 Milliarden Franken für das Jahr 2023 geschätzt. Daraus folgt die sicher zutreffende Festsellung; das Gesundheitswesen ist ein wesentlicher Wirtschaftszweig der Schweiz. Was heute bei uns in der Schweiz unter dem zusammenhängenden Rechtsgebiet des Gesundheitsrecht umfasst ist, war zuvor in den eigenständigen Disziplinen des klassischen Medizinrecht, dem Arztrecht und seit den 70iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts dem Biomedizinrecht geregelt.
Medizinrecht: Medizinrecht umfasst alle rechtlichen Bestimmungen, welche die Ausübung medizinischer Berufe regeln. Im Kern regelt das Medizinrecht das Arzt-Patienten-Verhältnis.
Abgrenzung zum Biomedizinrecht: Das Biomedizinrecht umfasst alle rechtlichen Bestimmungen, welche die Anwendung von Biologie und Medizin auf den Menschen regeln.
Alternativer Rechtsdienstleister: Ein alternativer Rechtsdienstleister ist von der klassischen Anwaltskanzlei vorab dadurch abzugrenzen, als dieser keine forensischen (d.h. keine prozessualen) Vertretungen vor der streitbaren Gerichtsbarkeit anbietet, da diese dem Anwaltsmonopol unterstehen.
Der Behandlungsvertrag als einfache Auftrag gem. Art. 394 ff. OR: Die Behandlung eines Arztes stellt nach neuerer Rechtsauffassung grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung bzw. einen Grundrechtseingriff dar, der nur dann rechtmässig ist, wenn der Arzt einen Rechtfertigungsgrund – in aller Regel die Einwilligung resp. den ausdrücklichen Auftrag des urteilsfähigen Patienten – nachzuweisen vermag. Allerdings sind beim Behandlungsverhältnis zwischen Arzt und PatientIn die Persönlichkeitsrechtliche und die Vertragliche Ebene deutlich voneinander zu trennen. Wobei erst die die informierte Einwilligung des/der PatientIn dem ärztlichen Eingriff Lgitimität zu vermitteln vermag, ist es das Vertragsverhältnis zwischen Arzt und PatientIn, das die Rechte und Pflichten beider Seiten regelt. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, handelt es sich dabei um einen Auftrag i.S. von Art. 394 ff. OR und zwar unabhängig davon, ob ein privat- oder öffentlichrechtliches Verhältnis vorliegt.
Rechts-Coaching: Rechtscoaching ist die Begleitung und Unterstützung des Mandanten durch einen erfahrenen Anwalt oder Jurist nach den von der Internationalen Coaching Federation entwickelten Qualitätsstandards für Coaching, mit Fokus auf die Interessen und Bedürfnisse des Mandanten. Der Anwalt/Jurist als Coach arbeitet mit erhöhter Kommunikations- und Konfliktkompetenz und unterstreicht damit die Anwendung von Soft Skills. Abregnzung zur Mediation: Der entscheidende Unterschied liegt im Gegensatz zur Zusatzausbildung Mediation darin, dass der Anwalt/Jurist seine Parteilichkeit nicht aufgibt und damit sein Mandat nicht verliert und sowohl als ganzheitlicher Coachingprozess als auch punktuell im Mandat eingesetzt werden kann.